Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Hier gehts zum Dokument/Pressemitteilung.
Das aktuelle Hochwasser richtet in Bayern erhebliche Schäden an. Die Agentur für Arbeit Augsburg weist daher darauf hin, dass für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmern in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Wenn der Betrieb unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffen ist, kann bei Arbeits-ausfall unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereig-nisses angezeigt werden. Bestehende Betriebsausfallversicherungen sind vorrangig zu be-achten. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Die Anzeige kann auch online erfolgen.
Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld, gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit we-gen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, näm-lich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Ausführliche Informationen dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzar-beitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe hier.